0%

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Verkaufsbedingungen von HUBERT BLECHMANN GmbH & Co. KG (nachbleibend "Verkäufer" genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsänderungen und sonstige abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen Personen, mit denen der Verkäufer in Geschäftsbeziehung tritt, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4) Unternehmer im Sinne dieser Verkaufsbedingungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen der Verkäufer in Geschäftsbeziehung tritt und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5) Kunde i. S. d. Verkaufsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebot

Angebote auf Webseiten, in Katalogen oder Preislisten des Verkäufers erfolgen gegenüber Unternehmern freibleibend. Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn der Verkäufer die Annahme schriftlich bestätigt hat oder wenn die Ware durch den Verkäufer ausgeliefert ist.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise vom Verkäufer „ab Werk“, zuzüglich vom Kunden zu tragender zusätzlicher Verpackungs-, Versand- bzw. Transport-, Abladekosten und sonstiger Kosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nachträgliche auf Veranlassung des Kunden vorgenommene Änderungen werden dem Kunden berechnet.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und ist vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Paletten und Dienstleistungen maßgeblich.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Ansprüche auf bewilligte Rabatte entfallen, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug, auch nur mit Teilzahlungen, gerät.

(5) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderungen wegen Mängel der Leistung (§ 536 a BGB) ist für den Unternehmer ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Lieferzeit/Haftung/Verzug

(1) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine, Liefer- sowie Leistungsfristen sind gegenüber dem Unternehmer unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Maßgeblich ist dann das Datum der Auftragsbestätigung gegenüber dem Unternehmer. Termine und Fristen beginnen nicht vor vollständiger Erteilung aller vom Kunden zu liefernder Angaben, Unterlagen sowie die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu ihrem Ablauf dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätet.

(2) Gerät der Verkäufer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist durch den Kunden zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der Verzug vom Verkäufer zu vertreten ist. Die Haftung im Falle des Verzuges ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. die üblicherweise entstehenden vergeblichen Aufwendungen beschränkt, wobei grundsätzlich maximal bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) Ersatz verlangt werden kann.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist dem Verkäufer zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung vom Verkäufer auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Der Verkäufer haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der vom Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Im Übrigen haftet der Verkäufer im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

(7) Vom Vertrag zurücktreten kann der Unternehmer nur, soweit der Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Lieferkonditionen

(1) Sofern der Kunde es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(2) Bei vereinbarter Eil- oder Expressversendung trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten.

(3) Sofern das Abladen der Ware an der Baustelle vereinbart wird, ist eine befahrbare Anfuhrstraße für Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis zu 40 t bis zur Baustelle Voraussetzung und es wird unmittelbar vom Fahrzeug abgeladen. Der Kunde hat die notwendigen und fachgerechte Gerätschaften für das Abladen und/oder Hilfspersonen bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung oder Selbstabholung (falls vereinbart) bereitgestellte Ware muss der Kunde unmittelbar abrufen. Wird die versandbereite Ware nicht innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung abgerufen und abgenommen, kann der Verkäufer die Ware nach eigener Wahl und auf Kosten des Kunden versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.

(5) Der Verkäufer ist zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

(6) Paletten werden grundsätzlich dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Verkäufer behält sich die Rücknahme von Pfandpaletten vor, für welche bei ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand eine Gutschrift erfolgen kann.


§ 6 Gefahrenübergang

Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Unternehmer, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung vom Verkäufer übernommen wird. Bei Lieferungen mit Einbau oder Montage geht die Gefahr mit der Fertigstellung durch den Lieferanten auf den Kunden über.

§ 7 Mängelhaftung/Verjährung

(1) Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Sachmängel hat der Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer hat nicht erkennbare Sachmängel an der Ware wie der Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung, anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware vom Unternehmer als genehmigt. Die vorangestellten Regelungen gelten nicht für Werkverträge - hier gilt insbesondere § 9.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt sofern der Kunde Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, trifft die vorangestellte Wahl der Verbraucher. Im Fall der Nacherfüllung trägt Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Zur Nachlieferung ist eine angemessene Frist zu gewähren.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Sofern ein Mangel eines Teils der gelieferten Ware vorliegt, kann der Unternehmer dies nicht zur Beanstandung der gesamten gelieferten Ware heranführen, es sei denn, dass die Teillieferung für den Unternehmer ohne Interesse ist.

 

(5) Soweit der Verkäufer zur Tragung von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Nacherfüllung aus einem Kaufvertrag verpflichtet ist, ist der Anspruch des Kunden auf Erstattung der Kosten für den Aus- und Einbau, soweit die Nachlieferung die einzig in Betracht kommende Art der Nacherfüllung ist, auf einen Betrag beschränkt, der dem Wert der Ware im mangelfreien Zustand und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist.

(6) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, beträgt gegenüber dem Unternehmer die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

(2) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache gegenüber dem Unternehmer bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer-/Kaufvertrag und aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen nur sofern er alleiniger Eigentümer geworden ist. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das nicht im Eigentum des Verkäufers steht, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde dem Verkäufer bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für den Verkäufer. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache oder, falls der Verkäufer nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, auf entsprechende Miteigentumsanteile des Verkäufers an der neuen Sache.   

§ 9 Montage/Abnahme/Leistungsänderung

 

(1) Sofern zwischen Verkäufer und Unternehmer die Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen vereinbart wird, ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B und VOB/C Vertragsgrundlage.

 

(2) Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, welche einer schriftlichen Zusatzvereinbarung bedürfen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Sofern keine Einigung über die Zusatzvereinbarung erzielt wird, ist der Verkäufer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

 

(3) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Anzeige der Fertigstellung; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Verkäufer oder eines Vertreters des Verkäufers sowie dem Kunden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Datenerfassung, -übermittlung, Einverständnis

Der Verkäufer weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass Name und Anschrift des Kunden sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderliche Daten in automatisierten Dateien gespeichert werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten an Dritte, z.B. an Coface oder Creditreform, übermittelt werden.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen gegenüber dem Unternehmer nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand 5/2018

Wir verwenden nur technisch relevante Cookies. Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten. Weitere Informationen über die Nutzung von Cookies finden sie unter Datenschutz.